Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/100#abs-1 (1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/100#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/100#abs-3 (3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 100 SGB IV →
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- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2015 – L 14 AL 84/11Zitiert von 3
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